Vorschriften zur Eichung und Nacheichung von Wasser- und Wärmezählern

Aufputzwohnungswasserzähler

Wärmezähler sowie Warm- und Kaltwasserzähler sind Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen. Gemäß der Eichgesetzgebung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) sind Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler alle sechs Jahre für eine weitere Eichgültigkeitsperiode nachzueichen bzw. erneut zu beglaubigen.

Eichung und Beglaubigung sind rechtlich und sachlich einander gleich.

Nach Ablauf ihrer jeweiligen Eichgültigkeitsdauer dürfen die Geräte im geschäftlichen Verkehr nicht mehr benutzt werden. Es besteht dann für den Betreiber der Messanlage die Gefahr einer Geldbuße nach dem Eichgesetz und der 15%ige Einbehalt der Heiz- bzw. Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 12 Abs. 1, Satz 1 Heizkostenverordnung (HeizkostenV).

Um zu gewährleisten, dass die Messgenauigkeit und damit verbunden die korrekte verbrauchsabhängige Abrechnungsgrundlage weiterhin für die nächste Eichgültigkeitsperiode gesichert ist, muss die Nacheichung durchgeführt werden.

Alle Betreiber von Messgeräten wie z. B. private Vermieter, Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen sind von dieser gesetzlichen Verpflichtung betroffen. Auch WEGs haben keine Möglichkeiten, sich per Beschluss hiervon zu befreien: Ein Eigentümerbeschluss, der die Weiterbenutzung eichpflichtiger Geräte nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (BayObLG vom 26.3.1998).

Der Austausch der Messgeräte erfolgt vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer durch ein beauftragtes Fachunternehmen. Der Austausch kann auch durch die Firma BFW zu Austauschpreisen gegen Rückgabe der Altgeräte vorgenommen werden.

Die durch diesen Austausch entstandenen Kosten können einmalig direkt an die Benutzer weitergegeben werden. Im Anschluss daran kann ein Eichservicevertrag abgeschlossen werden, um die sonst nur nach Ablauf eines Eichintervalls anfallenden Kosten auf sechs jährlich fällige Beträge aufzuteilen, die dann als umlagefähige Nebenkosten in die Heizkostenabrechnung einfließen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, einen BFW-Mietservicevertrag abzuschließen, um so die Kosten ebenfalls in sechs gleiche Jahresraten aufzuteilen.

Jedes Fachunternehmen, wie z. B. ein Fachinstallateur in Ihrer Nähe oder die Firma BFW kann den Nacheichungsaustausch durchführen. Dadurch wird die einwandfreie Montage gesichert und durch die Erstellung eines Montage- und Übergabeprotokolls dokumentiert.