Energieausweis

Der Energieausweis von BFW

Seit 2007 ist der Energieausweis für fast jedes Gebäude, das vermietet oder verkauft wird, Pflicht. BFW unterstützt Sie dabei, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und erstellt für Ihre Liegenschaften Energieausweise. Sie haben noch Fragen zum Energieausweis? Wir beraten Sie gerne.

Energieausweis

Inhalt und Zweck des Energieausweises

Der Energieausweis - auch Energiepass genannt - ist ein mehrseitiges Dokument mit vorgegebenem Inhalt und Layout. Dieser wird für ein Gebäude und nicht für eine einzelne Wohnung oder eine sonstige Nutzeinheit erstellt. Dem Ausweis sind in den meisten Fällen Empfehlungen zur Sanierung und Verbesserung der Energieeffizienz beizufügen.

Energieausweise geben Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, ähnlich wie das schon von Energieeffizienzklassen bei Haushaltsgeräten oder dem Durchschnittsverbrauch von Fahrzeugen bekannt ist.

Damit sollen Käufer oder Mieter eine objektive Information darüber bekommen, ob das Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf hat. Die politische Erwartung besteht darin, Gebäude mit schlechten Energiekennwerten transparent zu machen, um so den Eigentümer zu energetisch wirksamen Modernisierungen zu motivieren.

Arten von Energieausweisen

Den Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Varianten: als bedarfs- und als verbrauchsorientierten Ausweis. Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Größe und dem Baujahr des Gebäudes.

Der verbrauchsbasierte Energieausweis kann schnell und günstig erstellt werden, da dieser auf bekannten Verbrauchsdaten aus mindestens drei aufeinander folgenden, aktuellen Heizkostenabrechnungen basiert. Beim bedarfsbasierten Energieausweis ist oft eine aufwändigere und deshalb teurere Begutachtung des Gebäudes und der Anlagentechnik durch einen zugelassenen Energieberater erforderlich. Die aktuelle Version des Gebäudenergiegesetzes (GEG) sieht folgende Modelle vor:

  • Bedarfsbasierte Energieausweise werden vorgeschrieben für Neubauten, Umbauten und Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 nachweislich modernisiert wurden.
  • Verbrauchsbasierte Energieausweise sind in allen anderen Fällen zulässig.
Letzte Änderung: 21. April 2021