| Die Heizkostenverordnung
      Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
       Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
       in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009, die durch
       Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 und
       durch Artikel c;3 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes,
       zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung
       über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und
       zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Oktober 2023 geändert
       worden ist
      
      
      
      
      
      
      
       Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
           
           durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser
           versorgten Räume. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
                Warmwasserversorgungsanlagen,
            der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
                auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
                Warmwasserlieferung)
            Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
           
            der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung
                Berechtigte,
            derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1
                Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass
                er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
            beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im
                Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer
                Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
            Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
           Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder
           Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den
           Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
           Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde
           legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
           Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
       Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen
           Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
       
       Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der
           Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung
           rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
       
       Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden
           unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der
           Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten
           der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die
           Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5
           sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
           Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die
           Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des
           gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder
           durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die
           Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort
           vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu
           verteilen.
       
       Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
           Warmwasser zu erfassen.
       Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu
           versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die
           Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der
           Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter
           Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist
           unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
           Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im
           Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
       Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
           Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume
           mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie
           Schwimmbäder oder Saunen.
       Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser
           Verpflichtungen zu verlangen.
       
       Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder
           Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
           Warmwasserzähler zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur
           Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
           verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt
           haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass
           ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige
           Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht
           zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen
           Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige
           Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch
           einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
       Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 1 Satz 1 und
           nach § 9 Absatz 2 Satz 1, die nach dem
           1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein und
           dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik
           gewährleisten. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
           wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Ab
           dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernablesbaren
           Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway
           nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes
           vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt
           durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
           (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter Beachtung des in
           Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit
           in der Informationstechnik niedergelegten Stands der Technik nach dem
           Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Die Sätze 1
           bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein einzelner Zähler oder
           Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems
           ist und die anderen Zähler oder Heizkostenverteiler dieses Gesamtsystems
           zum Zeitpunkt des Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar sind.
       Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum
           1. Dezember 2021 oder nach Maßgabe des Absatzes 2
           Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen
           bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den
           Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.
           Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer
           Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen
           Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
       Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum
           1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen nach dem
           31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Absatz 2
           Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.
       Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernauslesbaren
           Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die
           einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art
           anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik
           einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass
           im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die
           Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das
           Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
           ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
       Die Einhaltung des Stands der Technik nach den Absätzen 2 und 5
           wird vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten
           werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt
           gemacht worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit
           einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des
           Messstellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem
           Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen
           Richtlinien eingehalten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer von der
           Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für
           die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat, sind fernablesbare Ausstattungen
           zur Verbrauchserfassung nach den Absätzen 2 und 3 an vorhandene
           Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des
           Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden.
       Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1
           versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind
           zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen
           von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst
           wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder
           Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
           Nutzergruppen durchführen.
       Die Bundesregierung evaluiert die Auswirkungen der Regelungen auf Mieter in
           den Absätzen 2, 5 und 6 drei Jahre nach dem
           1. Dezember 2021, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche
           Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattungen und den Nutzen dieser
           Ausstattungen für Mieter. Der Evaluationsbericht wird spätestens am
           31. August 2025 veröffentlicht.
       
       Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und
           Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach
           Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
           Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem
           Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine
           gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über
           einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von
           diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des
           Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein
           Warmwasserzähler eingebaut ist.
       In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst
           mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile
           am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten
           nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am
           Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
           
           Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die
           einzelnen Nutzer zu verteilen. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder
                Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen
                Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche
                oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden,
            die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder
                Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
            In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach
           dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
           Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der
           auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich
           nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
       Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach
           § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt
           dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige
           Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
           
           Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit
           Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
             Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
           aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
            
       Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert
           wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder
           Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des
           tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in
           folgenden Zeitabständen mitzuteilen:
           
           für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021
             beginnen
             
             auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer sich
               gegenüber dem Versorgungsunternehmen für die Zustellung der
               Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat, mindestens
               vierteljährlich und
             ansonsten mindestens zweimal im Jahr,ab dem 1. Januar 2022 monatlich. Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens
           folgende Informationen enthalten:
           
           Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats
             desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres
             desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und
           einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch
             Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben
             Nutzerkategorie.
            Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den
           Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der
           Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem
           1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen
           folgende Informationen zugänglich machen:
           
           Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst den
          Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch
          einer Witterungsbereinigung unter Anwendung eines den anerkannten Regeln der
          Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der
          anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit für den Vergleich der
          witterungsbereinigten Energieverbräuche Vereinfachungen verwendet werden,
          die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom
          Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger
          bekannt gemacht worden sind.Informationen über
             
             den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit
               Fernwärme aus Fernwärmesystemen versorgt werden, auch über die damit
               verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den
               Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen
               mit einer thermischen Gesamtleistung unter 20 Megawatt jedoch
               erst ab dem 1. Januar 2022,
             die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der
               Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung,
               sowie für die Ablesung und Abrechnung,
             Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von
             Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen,
             bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur
             Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive
             technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden
             können,
           im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des
             Bürgerlichen Gesetzbuches die Information über die Möglichkeit der
             Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem
             Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des
             Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben,
           Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten oder durch
             Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben
             Nutzerkategorie, wobei im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher
             Vergleich online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen
             werden kann,
           einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des
             jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem
             witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden
             Abrechnungszeitraum in grafischer Form.
            Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
           bleiben unberührt.
       Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den
           Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens die
           Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3
           enthalten.
       
       Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren
           Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer
           oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies
           erforderlich ist:
           
           zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur
             Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
           zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a. 
       Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind
           mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert
           nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
           In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
           vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die
           mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen
           die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend
           gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen
           Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch
           der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden
           Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und
           deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht
           erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten
           Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch
           der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach
           Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn-
           oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es
           kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der
           beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
       Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
           einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung
           verbrauchten Stroms und der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
           Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung,
           Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
           Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
           durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes,
           die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die
           Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer
           Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung
           einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
           Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs-
           und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.
       Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1
           Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend.
       Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die
           Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
           entsprechend Absatz 2.
       
       Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind
           mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem
           erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder
           Nutzfläche zu verteilen.
       Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
           gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie
           nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der
           Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten
           der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
           die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung
           von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
           Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
           einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
       Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1
           entsprechend.
       Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die
           Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
           Hausanlagen entsprechend § 7 Absatz 2.
       
       Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
           Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich
           entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den
           einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln
           nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch,
           bei Wärmepumpen oder bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung
           nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht
           einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich
           entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage
           zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach
           Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei
           Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel, durch Wärmepumpen
           oder durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt
           werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten
           verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am
           Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch
           nach Absatz 3 zu ermitteln.
       Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q)
           ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem
           unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender
           Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt
           werden:
           
           Dabei sind zu Grunde zu legen:
           
           Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des
           verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die Wärmemenge, die
           auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfällt, nach folgender
           Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt
           werden:
           
           Dabei sind zu Grunde zu legen:der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, die
             mittlere spezifische Wärmekapazität des Wassers, die Wärmeverluste für
             Warmwasserspeicher, Verteilung einschließlich Zirkulation,
             Messdatenerhebungen zum Warmwasserverbrauch,
           das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
               Kubikmetern,
           die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
               Warmwassers (tw) in Grad Celsius und
            der Wert 10 für die übliche Kaltwassereintrittstemperatur in die
             Warmwasserversorgungsanlage in Grad Celsius.
            
           Die nach den Zahlenwertgleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte
           Wärmemenge (Q) istder Wert 32 für den Nutzwärmebedarf für Warmwasser, die
             Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, Messdatenerhebungen zum
             Warmwasserverbrauch und
           die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder
             Nutzfläche (AWohn) in Quadratmeter.
            
           bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu
               multiplizieren,
           bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15
               zu dividieren und
           bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu
               multiplizieren.
           
           Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen
           Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm
           nach folgender Gleichung zu bestimmen:
           
           Dabei sind zu Grunde zu legen
           
           Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind die in den
           Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder
           Brennstofflieferanten angegebenen Heizwerte zu verwenden. Wenn diese vom
           Energieversorgungsunternehmen oder Brennstofflieferanten nicht angegeben
           werden, können hilfsweise folgende Werte verwendet werden:die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
               Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
           der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi)
             in Kilowattstunden je Liter, Kubikmeter oder Kilogramm.
            
           Soweit die Abrechnung über Kilowattstunden-Werte erfolgt, ist eine
           Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.| Leichtes Heizöl extra leichtflüssig | 10 | Kilowattstunden je Liter |  | Schweres Heizöl | 10,9 | Kilowattstunden je Liter |  | Erdgas H | 10 | Kilowattstunden je Kubikmeter |  | Erdgas L | 9 | Kilowattstunden je Kubikmeter |  | Flüssiggas | 13 | Kilowattstunden je Kilogramm |  | Koks | 8 | Kilowattstunden je Kilogramm |  | Braunkohle | 5,5 | Kilowattstunden je Kilogramm |  | Steinkohle | 8 | Kilowattstunden je Kilogramm |  | Brennholz (lufttrocken) | 4,1 | Kilowattstunden je Kilogramm |  | Holzpellets | 5 | Kilowattstunden je Kilogramm |  | Holzhackschnitzel (lufttrocken) | 4 | Kilowattstunden je Kilogramm |  Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach
           § 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
           Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu verteilen, soweit diese
           Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.
       
       Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern
           für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder
           aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst
           werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
           Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen
           oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
           Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes
           oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige
           Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten
           Verbrauchs zu Grunde zu legen.
       Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1
           betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom
           Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
           oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes,
           sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1
           Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen
           Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
       
       Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der
           Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung
           der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
       Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der
           Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf
           der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden
           Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des
           Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
       Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des
           Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend
           genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach
           den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben
           aufzuteilen.
       Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
           Bestimmungen bleiben unberührt.
       
       Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7
           Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze
           von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
       
       Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme
           beziehen, sind sie nicht anzuwenden
           
            auf Räume,
                
                 in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger
                     als 15 kWh/(m² · a) aufweisen,
                 bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
                     Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs
                     oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs
                     nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
                     möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor,
                     wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der
                     Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können,
                     erwirtschaftet werden können; oder
                 die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind
                     und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen
                     kann;
                
                
                 auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,  auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
                     Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer
                     besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen
                     Mietverträge abgeschlossen werden;
                 auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
                
                 mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
                     Solaranlagen oder
                 mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen
                     zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des
                     Gebäudes nicht erfasst wird;
                 auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese
                Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten
                der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer
                gesondert abgerechnet werden;
            in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige
                Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser
                Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige
                unbillige Härten zu vermeiden.
            Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung
           mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
       
       Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den
           Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
           werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
           Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom
           Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5
           Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur
           Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der
           Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom
           Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer
           die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt.
           Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum
           im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der
           Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
       Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der
           einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit
           Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die
           Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
       Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser
           aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der
           Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung
           zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind
           die Vorschriften dieser Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach
           der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden. Der Eigentümer eines
           vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete
           entrichtet, hat vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem
           30. September 2025 Folgendes zu bestimmen:
      
         den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich
             angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sowie
         den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten
             Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder Nutzfläche.
         
       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
           Verbindung mit § 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch im
           Land Berlin.
       
       (Inkrafttreten)
       |