Anzeigepflicht über eichfähige Messgeräte nach § 32 MessEG

Gemäß § 32 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG) muss derjenige, der neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, diese der zuständigen Behörde anzeigen. Diese Verpflichtung betrifft nur nach dem 1. Januar 2015 neu eingebaute Messgeräte. Vorher eingebaute oder in Betrieb genommene Messgeräte sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.

Die Leistungen von BFW

Die Miet- und Eichservice-Verträge von BFW enthalten schon immer die Regelung, dass sich BFW um sämtliche eichrechtlichen Formalitäten kümmert. Für im Rahmen dieser Verträge durch BFW eingebaute oder ausgetauschte Messgeräte übernimmt BFW die Anzeige an das Eichamt für jedes einzelne Gerät. Für Sie als Kunde entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.

Für Aufträge zur Montage oder den Austausch von Zählern ohne Serviceverträge, die nach dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, übernimmt BFW die Meldung an das Eichamt im Rahmen der Datenerfassung, wenn auch die Heizkostenabrechnung durch BFW erstellt wird. Sie müssen diesbezüglich als Kunde nichts unternehmen.

Lediglich für Messgeräte, die in von BFW betreuten Liegenschaften durch Dritte eingebaut werden, wird die Meldung nicht von BFW ausgeführt. Dies ist unabhängig davon, ob die Messgeräte von BFW geliefert wurden oder nicht.