Die Heizkostenverordnung
      
      
      Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
       Warmwasserkosten in der Fassung vom 1. Januar 2009
      
      
      
      
      
      
      
      -  Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
           
           -  des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
                Warmwasserversorgungsanlagen,
           
 
           -  der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
                auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
                Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der
                mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
           
 
            
       
      -  Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
           
           -  der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung
                Berechtigte,
           
 
           -  derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1
                Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, daß er
                dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
           
 
           -  beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im
                Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer
                Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
           
 
            
       
      -  Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
           Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder
           Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den
           Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
           Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde
           legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
           Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
      
 
      -  Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen
           Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der
           Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung
           rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
      
 
       
      
      
      
      
      -  Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden
           unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluß der
           Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten
           der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die
           Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5
           sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
           Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die
           Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des
           gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder
           durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die
           Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort
           vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu
           verteilen.
      
 
       
      
      
      
      
      -  Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
           Warmwasser zu erfassen.
      
 
      -  Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu
           versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die
           Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der
           Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter
           Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist
           unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
           Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im
           Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
      
 
      -  Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
           Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume
           mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie
           Schwimmbäder oder Saunen.
      
 
      -  Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser
           Verpflichtungen zu verlangen.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder
           Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
           Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit
           nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche
           Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer
           sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den anerkannten Regeln
           der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung auf andere Weise
           nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen,
           deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der
           Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen
           müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht
           werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
      
 
      -  Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1
           versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind
           zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen
           von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfaßt
           wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder
           Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
           Nutzergruppen durchführen.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und
           Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach
           Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
           Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb
           eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung
           ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen
           längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist
           und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten
           Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht,
           wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
      
 
      -  In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens
           zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am
           Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht
           vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch
           aufgeteilt, sind
           
           -  die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder
                Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen
                Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche
                oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
           
 
           -  die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder
                Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die
                Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die
                einzelnen Nutzer zu verteilen.
           
 
            
       
      -  In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem
           Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
           Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der
           auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich
           nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
      
 
      -  Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach
           § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt
           dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige
           Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
           
           - bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
 
           - nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
             Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
           
 
           - aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
           
 
            
           Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit
           Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
       
       
      
      
      
      
      
      -  Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind
           mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert
           nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
           In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
           vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die
           mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen
           die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend
           gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen
           Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch
           der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden
           Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und
           deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht
           erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten
           Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch
           der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach
           Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn-
           oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es
           kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der
           beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
      
 
      -  Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
           einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten
           Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,
           die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage,
           der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
           Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine
           Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die
           Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die
           Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
           einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten
           der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
           einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
           Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse
           sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme-
           und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.
      
 
      -  Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1
           entsprechend.
      
 
      -  Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die
           Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
           entsprechend Absatz 2.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind
           mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem
           erfaßten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder
           Nutzfläche zu verteilen.
      
 
      -  Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
           gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie
           nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der
           Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten
           der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
           die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung
           von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
           Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
           einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
      
 
      -  Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1
           entsprechend.
      
 
      -  Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die
           Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
           Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
           Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich
           entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile
           an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit
           Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am
           Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung
           nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten,
           die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den
           einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der
           zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem
           gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen
           Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die weder durch
           Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit
           Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur
           Aufteilung der Kosten verwendet werden.  Der Anteil der zentralen
           Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2,
           der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
      
 
      -  Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
           entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit
           einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem
           unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der
           Gleichung
           
           
             | Q = 2,5 · | 
             kWh | 
             · V · (tw - 10 °C) | 
            
           
             
  | 
            
           
             | m³ · K | 
            
            
           bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen
           
           - das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
               Kubikmetern (m³);
           
 
           - die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
               Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).
           
 
            
      
           Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des
           verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf
           die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge
           nach folgender Gleichung bestimmt werden
           
           
             | Q = 32 · | 
             kWh | 
             · AWohn | 
            
           
             
  | 
            
           
             | m² AWohn | 
            
            
           Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte
           Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu legen. Die
           nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
           
           - bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu
               multiplizieren und
           
 
           - bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15
               zu dividieren.
           
 
            
       
      - 
           Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der
           zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern,
           Kilogramm oder Schüttraummetern nach der Gleichung
           
           zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen
           
           - die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
               Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
           
 
           - der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi)
             in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter
             (m³), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als
             Hi-Werte können verwendet werden für
      
             
             | Leichtes Heizöl EL | 10 | kWh/l |  
             | Schweres Heizöl | 10,9 | kWh/l |  
             | Erdgas H | 10 | kWh/m³ |  
             | Erdgas L | 9 | kWh/m³ |  
             | Flüssiggas | 13 | kWh/kg |  
             | Koks | 8 | kWh/kg |  
             | Braunkohle | 5,5 | kWh/kg |  
             | Steinkohle | 8 | kWh/kg |  
             | Holz (lufttrocken) | 4,1 | kWh/kg |  
             | Holzpellets | 5 | kWh/kg |  
             | Holzhackschnitzel | 650 | kWh/SRm. |  
              
      
             Enthalten die Abrechnungsunterlagen des
             Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten
             Hi-Werte, sind diese zu verwenden. Soweit die
             Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in
             Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.
            
            
       
      -  Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach
           § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
           Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese
           Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern
           für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder
           aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt
           werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
           Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen
           oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
           Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes
           oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige
           Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten
           Verbrauchs zugrunde zu legen.
      
 
      -  Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1
           betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom
           Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
           oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes,
           sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1
           Satz 5 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen
           Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der
           Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung
           der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
      
 
      -  Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der
           Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf
           der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden
           Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des
           Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
      
 
      -  Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des
           Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend
           genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach
           den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben
           aufzuteilen.
      
 
      -  Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
           Bestimmungen bleiben unberührt.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7
           Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze
           von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme
           beziehen, sind sie nicht anzuwenden
           
           -  auf Räume,
                
                -  in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger
                     als 15 kWh/(m² · a) aufweisen,
                
 
                -  bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
                     Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs
                     oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs
                     nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
                     möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor,
                     wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der
                     Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können,
                     erwirtschaftet werden können; oder
                
 
                -  die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind
                     und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen
                     kann;
                
 
                 
            
           - 
                
                -  auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, 
 
                -  auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
                     Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer
                     besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen
                     Mietverträge abgeschlossen werden;
                
 
                 
            
           -  auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
                
                -  mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
                     Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
                
 
                -  mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen
                     zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des
                     Gebäudes nicht erfaßt wird;
                
 
                 
            
           -  auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese
                Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der
                Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer
                gesondert abgerechnet werden;
           
 
           -  in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige
                Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser
                Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige
                unbillige Härten zu vermeiden.
           
 
            
       
      -  Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung
           mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den
           Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
           werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
           Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom
           Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des
           einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
           insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
      
 
      -  Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten bis zum
           31. Dezember 2013 als erfüllt
           
           -  für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des
                anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler
                und
           
 
           -  für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen
                Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
           
 
            
       
      -  Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
           Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
           an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das
           Datum "1. August 1984" tritt.
      
 
      -  § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6
           Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die
           nach dem 30. September 1989 beginnen;
           rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung
           dieser Vorschriften bleiben unberührt.
      
 
      -  Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der
           einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit
           Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die
           Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
      
 
      -  Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen
           haben, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008
           geltenden Fassung weiter anzuwenden.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
           Verbindung mit § 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch im
           Land Berlin.
      
 
       
      
      
      
      
      
      -  (Inkrafttreten)
      
 
       
       
      
      
      
      
      
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